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Terrorismus – Verstoß gegen das Verbot anonymer Schließfächer

By 29/04/2021Februar 14th, 2023Aktuelles

Terrorismus – Verstoß gegen das Verbot anonymer Schließfächer

Eine Frau mietete von einem Unternehmen zu mitunter hohem Mietentgelt ein anonymes Schließfach. Im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist ein solches Geschäft aber unzulässig. Kredit- und Finanzinstitute sind nämlich verpflichtet, vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung die Identität einer Kundin festzustellen und zu überprüfen.

Ausgehend davon ging es im gegenständlichen Rechtsstreit um die Frage, ob der Vertrag zwischen der Frau und dem Unternehmen gültig ist. Gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag nämlich nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Oberste Gerichtshof führt dazu aus, dass eine Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit aber nur dann eintritt, wenn diese Rechtsfolge entweder ausdrücklich normiert ist oder der Verbotszweck der verletzten Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts notwendigerweise verlangt.

Das Höchstgericht führt gegenständlich aus, dass die hier in Rede stehenden und verletzten Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht dazu führen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag zur Gänze nichtig wäre. Auch geht der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar begründet davon aus, dass der Schutzzweck der Verbotsnorm eine solche Gesamtnichtigkeit nicht zwingend erforderlich mache.

Im Hinblick darauf kommt es zur Frage, ob der Mietvertrag gültig abgeschlossen wurde darauf an, ob die beiden Parteien den Vertrag redlicher und vernünftiger Weise auch ohne Beibehaltung der Anonymität abgeschlossen hätten. Im Hinblick auf die Bedeutung von Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist dieses Ergebnis beachtlich.

Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23.02.2021, 8 Ob 104/20g

Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M.

Rechtsanwalt Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, LL.M. hat nach seiner Reife- und Diplomprüfung an der HBLA Ursprung in Elixhausen das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Er ist glücklich verheirateteter Vater zweier Töchter. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Wolfgang Gappmayer Lektor an der Fachhochschule des BFI Wien und Vorstandsmitglied des Weissen Rings (des Vereins „Weisser Ring“, gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und Verhütung von Straftaten).

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