Erst unlängst erregte eine Entscheidung des Finanzgericht Hamburg in zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Fachkreisen besondere Aufmerksamkeit. Das Gericht sprach aus, dass eine wegen zollrechtlicher Pflichtverletzungen gegenüber einem Zolllagerinhaber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abgezogen werden könne und begründete seine Entscheidung ausführlich unter Würdigung nationaler und europarechtlicher Gesichtspunkte (insb. der MwStSystRL).
Überraschend ist diese Entscheidung insofern, als es bislang sowohl in Österreich als auch in Deutschland völlig unbestrittene Rechtsansicht war, dass Unternehmer nur dann die entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehen können, wenn die Gegenstände für ihr Unternehmen eingeführt worden sind. Da in aller Regel weder Spediteure, noch Zolllagerinhaber Gegenstände “für ihr Unternehmen” einführen, ist der Vorsteuerabzug für sie nicht möglich.
Zwischenzeitig hat zumindest der Unabhängige Finanzsenat dieser Rechtsansicht des Finanzgericht Hamburg eine Absage erteilt. Er hält fest, dass Unternehmen, die bloß Logistikleistungen erbringen, Gegenstände “mangels diesbezüglicher Anschaffungskosten nicht für Zwecke” ihrer “besteuerten Umsätze” verwenden.
Endgültige Klarheit, ob bei der Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung darauf abzustellen ist, dass ein Unternehmen Verfügungsmacht über Gegenstände erlangt oder ob der Rechtsansicht des Finanzgericht Hamburg zu folgen ist, wird letztlich erst dann herrschen, wenn sich der Europäische Gerichtshof zur Frage geäußert hat. Im Lichte des Unionsrechts bringt das Finanzgericht Hamburg vertretbare Rechtsansichten ins Treffen. Aus Sicht nationaler Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts der bisherigen Rechtsprechung ist die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats jedenfalls nicht verfehlt.
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleibt mit Spannung abzuwarten.
Siehe auch:
Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012, 5 K 302/09
Berufungsentscheidung des UFS vom 5.7.2013, RV/1311-L/11