Die Globalisierung bringt es mit sich, sich auch als Konsument mit weniger bekannten Rechtsmaterien auseinandersetzen zu müssen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Arzneiwaren. Websites von „Apotheken“ aus dem Ausland sind oft aufgebaut und gestaltet, als seien sie aus dem Inland. Unvorsichtige Konsumenten können, wenn sie Arzneiwaren aus dem Ausland bestellen, mit dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG) in Konflikt geraten. Dies hat dann nicht nur zur Folge, dass Waren beschlagnahmt und auch zerstört werden, sondern kann auch von verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz sein.
Wer sich mit dem AWEG befasst, dem fällt gleich dessen § 2 ins Auge. Diese Bestimmung legt fest, was als „Arzneiware“ gilt und somit, welche Waren in den Anwendungsbereich des AWEG fallen. Das Gesetz verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, konkret auf einzelne Tarifpositionen.
Die österreichischen Zollbehörden gehen davon aus, dass entsprechende Tarifpositionen als „Enthaltensbestimmung“ zu verstehen seien. Dementsprechend soll es zur Qualifikation als Arzneiware ausreichen, dass ein Inhaltsstoff in der Ware „enthalten“ ist. Irrelevant soll es hingegen sein, welche Dosierung bzw. Menge dieser Inhaltsstoff bzw. Wirkstoff in der Ware aufweist.
Diese Sicht der Dinge scheint mir aus mehreren Gesichtspunkten unrichtig zu sein. Die auch im Zusammenhang mit dem AWEG relevanten Tarifpositionen sprechen zunächst nicht bloß von Inhalts- bzw. Wirkstoffen. Vielmehr sollte daher von einer „Arzneiware“ erst dann auszugehen sein, wenn die Ware als solche „zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken besteht.“ Außerdem sprechen gegen diese Rechtsansicht der österreichischen Zollverwaltung auch grundrechtliche Argumente. Das AWEG und auch die zollrechtlichen Maßnahmen vor allem der Zerstörung derartiger Waren würden gegen das im verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatz grundgelegte Sachlichkeitsgebot verstoßen. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Waren mit minimalen bzw. gerade nachweisbaren Spuren von Wirkstoffen gleich zu behandeln, wie Waren, in denen große Mengen dieser Wirkstoffe enthalten sind.
Rechtsklarheit und eindeutige Rechtssicherheit gibt es in diesem Zusammenhang aktuell allerdings nicht. Umso wichtiger ist es, sich vor der Einfuhr von Waren, die als Arzneiwaren im Sinne des AWEG qualifiziert werden könnten, fachlichen Rat zu holen und der dafür erforderlichen Tarifierung mit der erforderlichen Sorgfalt und dem entsprechenden Sachverstand nachzukommen.