Zollrecht – Das Rechtsmittel in fremdem Namen
Gerade im Bereich des Zollrechts sind und waren Parteien immer wieder mit der rechtsstaatlich äußerst bedenklichen Tatsache konfrontiert, dass Rechtsmittel von beruflichen Parteienvertretern bei unglücklicher Formulierung vom Zollamt mit dem Argument zurückgewiesen wurden, dass konkrete berufliche Parteienvertreter nicht Parteien von Verfahrens und deren Rechtsmittel daher zurückzuweisen seien.
So auch in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des Zollamts, mit der ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde. Das zurückgewiesene Rechtsmittel wurde seitens des Zolldienstleisters wie folgt eingeleitet:
„Gegen den im Betreff angeführten Bescheid ergreifen wir innerhalb der vorgegebenen Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde.“
Sehr nachvollziehbar, sauber begründet und unter Verweis auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur hielt das Bundesfinanzgericht fest, dass die Ausführungen in Schriftsätzen von berufsmäßigen Parteienvertretern so zu verstehen sind, als handelten sie für den Vertretenen. Dies (außer es lägen gegenteilige Hinweise vor) auch dann, wenn der Zusatz „namens des Vertretenen“ fehlt.
Im Hinblick darauf gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Die Tatsache, ein Rechtsmittel zurückzuweisen, bloß weil nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für den (bereits zuvor) vertretenen Bescheidadressaten gehandelt wird, ist klar rechtswidrig und führt zu einer Einschränkung, ja gar Vernichtung von Rechtsverteidigungsmöglichkeiten.
Ungeachtet dessen ist es wichtig, der ordnungsgemäßen und klaren Offenlegung von Vertretungsverhältnissen im Verkehr und Umgang mit Behörden Augenmerk zu geben. Dies einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit und andererseits um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.